Artikel 14 RL 90/539/EWG

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische oder pathologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;

Dauer der durchgeführten Überwachung;

gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen läßt, daß die Krankheit erloschen ist.

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Januar 1992 zu fassen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 32 geändert oder aufgehoben werden.

(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76 (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden.

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