Artikel 16 RL 90/539/EWG
Das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, außer wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.