Artikel 16 RL 90/539/EWG

Das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, außer wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.

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