Artikel 17 RL 90/539/EWG
Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muß während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die
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mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV übereinstimmt;
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von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;
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am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;
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eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;
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aus nur einem Blatt besteht;
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grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;
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mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
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