Artikel 17 RL 90/539/EWG

Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muß während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV übereinstimmt;

von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;

am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;

eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;

aus nur einem Blatt besteht;

grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;

mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

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