Artikel 18 RL 90/539/EWG

Die Bestimmungsmitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages einem oder mehreren Versandmitgliedstaaten in bestimmten Fällen allgemeine oder begrenzte Genehmigungen erteilen, aufgrund welcher Geflügel und Bruteier in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden können, ohne daß die Bescheinigung nach Artikel 17 mitzuführen ist.

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