Artikel 21 RL 90/539/EWG

(1) Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 33 geändert oder ergänzt werden.

(2) Bei der Entscheidung, ob ein Drittland oder ein Teil eines Drittlandes in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden kann, wird inbesondere folgendes berücksichtigt:

a)
einerseits der Gesundheitszustand des Geflügels, der anderen Haustiere und des Wildbestandes in dem Drittland insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten und andererseits die in bezug auf gesundheitliche Aspekte in diesem Land bestehende Umweltsituation, damit eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und des Tierbestandes in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann;
b)
die Regelmäßigkeit und die Schnelligkeit der von diesem Land gelieferten Informationen über das Auftreten ansteckender Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der in der A- und in der B-Liste des Internationalen Tierseuchenamtes aufgeführten Krankheiten;
c)
die Regelungen dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;
d)
die Struktur und die Befugnisse der Veterinärdienste dieses Landes;
e)
die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten in diesem Land;
f)
die Garantien, die dieses Land hinsichtlich der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften bieten kann;
g)
die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Hormone und Rückstände.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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