Artikel 22 RL 90/539/EWG

(1) Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern stammen,

a)
in denen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit nach den Definitionen in der Richtlinie 92/40/EWG bzw. 92/66/EWG des Rates anzeigepflichtig sind,
b)
die frei von Geflügelpest und Newcastle-Krankheit sind

oder

die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der Richtlinien 92/40/EWG bzw. 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind.

(2) Die zusätzlichen Kriterien für die Einstufung der Drittländer in bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) — insbesondere hinsichtlich der Art des verwendeten Impfstoffs — werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 32 entscheiden, unter welchen Bedingungen die Vorschriften des Absatzes 1 lediglich auf einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands angewandt werden können.

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