Artikel 23 RL 90/539/EWG
(1) Geflügel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der nach Artikel 21 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Herden stammen, die
- a)
- sich vor dem Versand seit einem nach dem Verfahren des Artikels 32 festzulegenden Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden;
- b)
- den nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in bezug auf die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen. Diese Bedingungen können nach Geflügelart und -kategorie unterschiedlich sein.
(2) Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.
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