Artikel 24 RL 90/539/EWG

(1) Für das Geflügel und die Bruteier muß eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet wurde.

Die Bescheinigung muß

a)
am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein;
b)
in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt sein;
c)
die Sendung als Original begleiten;
d)
bestätigen, daß das Geflügel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind bzw. in Anwendung dieser Richtlinie festgelegt werden;
e)
eine Geltungsdauer von fünf Tagen haben;
f)
aus nur einem Blatt bestehen;
g)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;
h)
mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß mit einem nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegten Muster übereinstimmen.

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