Artikel 24 RL 90/539/EWG
(1) Für das Geflügel und die Bruteier muß eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet wurde.
Die Bescheinigung muß
- a)
- am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein;
- b)
- in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt sein;
- c)
- die Sendung als Original begleiten;
- d)
- bestätigen, daß das Geflügel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind bzw. in Anwendung dieser Richtlinie festgelegt werden;
- e)
- eine Geltungsdauer von fünf Tagen haben;
- f)
- aus nur einem Blatt bestehen;
- g)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;
- h)
- mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß mit einem nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegten Muster übereinstimmen.
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