Artikel 25 RL 90/539/EWG

Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um die tatsächliche Anwendung aller Vorschriften dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die mit den Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten benannt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die hierfür die Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 32 geregelt.

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