Artikel 26 RL 90/539/EWG

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 33 beschließen, die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf bestimmte Arten, auf Bruteier, Zucht- und Nutzgeflügel, Schlachtgeflügel oder auf Geflügel für besondere Zwecke zu beschränken.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 32 beschließen, daß eingeführtes Geflügel, eingeführte Bruteier oder aus eingeführten Eiern erbrütetes Geflügel für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten in Quarantäne oder isoliert gehalten werden müssen.

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