Artikel 27a RL 90/539/EWG
Unbeschadet der Artikel 20, 22, 23 und 24 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 von Fall zu Fall beschließen, die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern zuzulassen, auch wenn diese Einfuhren nicht den Artikeln 20, 22, 23 und 24 entsprechen. Die Durchführungsvorschriften für solche Einfuhren sind zeitlich entsprechend nach demselben Verfahren festzulegen. Diese Vorschriften müssen Garantien in bezug auf die Gesundheit der Tiere bieten, die zumindest den einschlägigen Garantien im Sinne des Kapitels II dieser Richtlinie entsprechen, und müssen eine Pflichtquarantäne und Untersuchungen auf Geflügelpest, Newcastle-Krankheit und andere relevante Krankheiten einschließen.
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