Artikel 28 RL 90/539/EWG
Sofort nach dem Eintreffen im Bestimmungsmitgliedstaat muß Schlachtgeflügel auf direktem Wege in eine Schlachterei verbracht werden, um dort so bald wie möglich geschlachtet zu werden.
Unbeschadet der gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegten besonderen Bedingungen kann von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates aus tierseuchenrechtlichen Gründen die Schlachterei, in die das Geflügel zu verbringen ist, bezeichnet werden.
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