Artikel 29 RL 90/539/EWG

(1) Für den innergemeinschaftlichen Handel finden die in der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf Geflügel und Bruteier Anwendung.

(2) Für die Einfuhren aus Drittländern finden folgende Schutzmaßnahmen Anwendung:

a)
Wenn in einem Drittland eine ansteckende Geflügelkrankheit auftritt oder sich ausbreitet, die die Gesundheit des Geflügels in einem Mitgliedstaat gefährden kann, oder wenn ein anderer viehseuchenrechtlicher Grund es rechtfertigt, verbietet der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 22 die direkte Einfuhr — oder die indirekte Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat — von Tieren der in dieser Richtlinie genannten Gattungen entweder aus dem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets dieses Drittlandes.
b)
Die von einem Mitgliedstaat nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Der Ständige Veterinärausschuß tritt so bald wie möglich nach dieser Mitteilung zusammen und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 32, ob die betreffenden Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihre Koordinierung mit den von den anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden müssen.

Wenn die in dem vorliegenden Artikel genannte Lage eintritt und es notwendig erscheint, daß auch andere Mitgliedstaaten die aufgrund dieses Artikels getroffenen und gegebenenfalls gemäß vorstehendem Unterabsatz geänderten Maßnahmen anwenden, sind nach dem Verfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen zu beschließen.

c)
Die Wiederaufnahme der Einfuhr aus dem betreffenden Drittland wird nach dem gleichen Verfahren zugelassen.

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