Artikel 30 RL 90/539/EWG
(1) Die Vorschriften für die Veterinärkontrollen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern anwendbar.
(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:
- a)
- In Anhang A wird folgender Hinweis aufgenommen:
„Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern”
—————
ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.
- b)
- In Anhang B werden die folgenden Gedankenstriche gestrichen:
- —
- lebendes Geflügel
,
- —
- Bruteier
.
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