Artikel 30 RL 90/539/EWG

(1) Die Vorschriften für die Veterinärkontrollen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern anwendbar.

(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a)
In Anhang A wird folgender Hinweis aufgenommen:

„Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern”

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ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

b)
In Anhang B werden die folgenden Gedankenstriche gestrichen:

lebendes Geflügel

,

Bruteier

.

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