Artikel 31 RL 90/539/EWG
Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 20, 21 und 22 gefaßten Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhren von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern Vorschriften an, die mindestens denjenigen entsprechen, welche sich aus der Anwendung von Kapitel II ergeben.
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