Artikel 27 RL 90/539/EWG
(1) Die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen in den Drittländern sowie für die Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern werden nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossen.
Bis zum Inkrafttreten der vorstehend genannten Regeln und allgemeinen Grundsätze bleiben vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages die innerstaatlichen Regeln anwendbar.
(2) Die Einfuhr von Geflügel oder Bruteiern in die Gemeinschaft wird untersagt, wenn
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die Sendungen nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines in dem Verzeichnis nach Artikel 21 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes stammen;
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die Sendungen von einer ansteckenden Krankheit befallen sind oder der Verdacht besteht, daß sie befallen oder kontaminiert sind;
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die mit dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen von dem Ausfuhrdrittland nicht eingehalten wurden;
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die die Sendung begleitende Bescheinigung nicht den Bedingungen nach Artikel 24 entspricht;
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sich bei der Überprüfung herausstellt, daß die Gemeinschaftsvorschriften für Hormone und Rückstände nicht eingehalten werden.
(3) Unbeschadet etwaiger besonderer Bedingungen, die gemäß Artikel 26 aus tiergesundheitlichen Gründen beschlossen werden können oder in dem Fall, daß die Genehmigung zur Zurücksendung von Geflügel, dessen Verbringung in Anwendung von Absatz 2 verweigert wurde, nicht erteilt worden ist, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Schlachterei bestimmen, in die das Geflügel zu verbringen ist.
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