Artikel 5 RL 90/539/EWG
Für den innergemeinschaftlichen Handel
- a)
- müssen Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel die in den Artikeln 6, 12, 15 und 17 sowie alle gemäß Artikel 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Ferner gilt:
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Bruteier müssen den Bedingungen gemäß Artikel 7 genügen,
- —
Eintagsküken müssen den Bedingungen gemäß Artikel 8 genügen,
- —
Zucht- und Nutzgeflügel muß den Bedingungen gemäß Artikel 9 genügen;
- b)
- muß Schlachtgeflügel die in den Artikeln 10, 12, 15 und 17 sowie die gemäß Artikel 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfüllen;
- c)
- muß Geflügel (einschließlich Eintagsküken), das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, die in den Artikeln 10a, 12, 15 und 17 sowie die gemäß den Artikeln 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfüllen;
- d)
- muß bezüglich Salmonellen das für Finnland und Schweden bestimmte Geflügel den nach den Artikeln 9 a, 9 b und 10 b festgelegten Bedingungen entsprechen.
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