Artikel 6 RL 90/539/EWG
Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel müssen stammen aus
- 1.
- Betrieben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie müssen gemäß Anhang II Kapitel I von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Kennummer zugelassen worden sein;
- b)
- sie dürfen zum Zeitpunkt des Versands keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sein;
- c)
- sie dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;
- 2.
- einer Herde, die zum Zeitpunkt des Versands von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei ist.
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