Artikel 6a RL 90/539/EWG
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren angenommen werden.
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