Artikel 8 RL 90/539/EWG
Eintagsküken müssen
- a)
- aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 6 und 7 entsprechen;
- b)
- im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;
- c)
- zum Zeitpunkt ihres Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anhang II Kapitel II Teil B Abschnitt 2 Buchstaben g) und h) zu einem Krankheitsverdacht führt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.