Artikel 8 RL 90/539/EWG

Eintagsküken müssen

a)
aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 6 und 7 entsprechen;
b)
im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;
c)
zum Zeitpunkt ihres Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anhang II Kapitel II Teil B Abschnitt 2 Buchstaben g) und h) zu einem Krankheitsverdacht führt.

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