Artikel 9 RL 90/539/EWG
Zum Zeitpunkt seines Versands muß Zucht- und Nutzgeflügel
- a)
- sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren Betrieben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a) befunden haben;
- b)
- im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfüllen;
- c)
- innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sein und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei sein.
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