Artikel 9 a RL 90/539/EWG

(1) Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände sowie über die zur Aufnahme in die Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

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