ANHANG II RL 90/539/EWG

ZULASSUNG DER BETRIEBE

KAPITEL I

1.
Um von der zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen zu werden,

a)
müssen die Betriebe den in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Einrichtungen und Funktionsweise genügen;
b)
müssen die Betriebe ein Gesundheitskontrollprogramm in bezug auf die betreffenden Krankheiten unter genauer Einhaltung von dessen Bedingungen anwenden, das von der zuständigen zentralen Veterinärbehörde genehmigt wurde und die in Kapitel III genannten Anforderungen berücksichtigt;
c)
müssen die Betriebe jegliche Unterstützung bei der Durchführung der unter dem nachstehenden Buchstaben d) vorgesehenen Maßnahmen gewähren;
d)
müssen die Betriebe in Form einer organisierten Gesundheitskontrolle der Überwachung durch den zuständigen Veterinärdienst unterliegen. Diese Gesundheitskontrolle umfaßt insbesondere:

mindestens eine von dem amtlichen Tierarzt durchzuführende jährliche Veterinärkontrolle, ergänzt durch eine Kontrolle, bei der die Einhaltung der in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Hygiene und Funktionsweise des Betriebs überprüft wird;

die vom Betriebsinhaber vorzunehmende Aufzeichnung aller Informationen, die die zuständige Veterinärbehörde für die ständige Überwachung des Gesundheitszustandes im Betrieb benötigt;

e)
dürfen die Betriebe nur Geflügel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 halten.

2.
Die zuständige Behörde erteilt jedem Betrieb, der den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, bei der Zulassung eine Kennummer, die mit der bereits gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 erteilten Kennummer identisch sein kann.

KAPITEL II

A.
Zucht- und Vermehrungsbetriebe sowie Aufzuchtstationen

1.
Einrichtungen

a)
Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung der Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.
b)
Die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.
c)
Die Ausstattungsgegenstände müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sowie der Transportmittel für Geflügel und Eier am dafür angemessensten Ort ermöglichen.

2.
Durchführung der Aufzucht

a)
Die Aufzuchttechnik hat sich soweit wie möglich nach den Grundsätzen der „Aufzucht in geschlossenen Systemen” und der „Bestandserneuerung in einem Zug” zu richten. Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen.
b)
In den Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen darf nur Geflügel gehalten werden, das

aus dem Betrieb selbst stammt und/oder

aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen der Gemeinschaft stammt, die ebenfalls gemäß Artikel 6 Buchstabe a) zugelassen wurden, und/oder

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt wurde.

c)
Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.
d)
Gebäude, Ausläufe und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.
e)
Die Einsammlung der Eier hat mehrmals täglich stattzufinden. Sie müssen sauber sein und so rasch wie möglich desinfiziert werden.
f)
Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Ertragsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht muß der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden.
g)
Es ist ein Aufzuchtregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben nach Beseitigung der Herden mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden. Pro Herde muß folgendes verzeichnet werden:

Zu- und Abgänge an Geflügel,

Produktionsleistungen,

Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

Herkunft des Geflügels,

Bestimmung der Eier.

h)
Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

B.
Brütereien

1.
Einrichtungen

a)
Zwischen der Brüterei und den Aufzuchteinrichtungen muß eine physische und funktionelle Trennung bestehen. Die Einrichtungsanordnung in der Brüterei muß zudem eine Trennung der folgenden Funktionsbereiche ermöglichen:

Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

Desinfektion,

Vor-Bebrüten,

Schlupf,

Vorbereitung und Verpackung der Küken für den Versand.

b)
Die Gebäude müssen nach außen gegen Vögel sowie gegen Nagetiere geschützt sein. Boden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen. Die natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie die Systeme zur Regulierung von Luftzufuhr und Temperatur müssen zweckmäßig sein. Es muß für die hygienische Beseitigung der Abfälle (Eier und Küken) gesorgt sein.
c)
Die Ausstattungsgegenstände müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen haben.

2.
Funktionsweise

a)
Für die Eier, die verwendeten Ausstattungsgegenstände und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung.
b)
Die Bruteier müssen

aus Zucht- oder Vermehrungsbetrieben in der Gemeinschaft stammen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe a) zugelassen wurden;

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt worden sein.

c)
Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.
d)
Gebäude und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.
e)
Die Desinfektionsmaßnahmen umfassen

die Eier zwischen ihrem Eintreffen und dem Einlegen in den Brutapparat,

regelmäßig die Brutapparate,

die Schlupfabteile und die Ausstattungsgegenstände nach jedem Schlupf.

f)
Der Hygienezustand der Brüterei ist anhand eines mikrobiologischen Qualitätskontrollprogramms zu beurteilen.
g)
Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Produktionsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit muß der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden und die zuständige Veterinärbehörde unterrichten, die über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.
h)
Es ist ein Brütereiregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden und in denen nach Möglichkeit pro Herde folgendes verzeichnet wird:

Herkunft der Eier und Datum ihres Eintreffens,

Schlupfergebnisse,

festgestellte Anomalien,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

etwaige Impfprogramme,

Zahl und Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind,

Bestimmung der Eintagsküken.

i)
Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

KAPITEL III

Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genußtauglichkeit sowie der Artikel 13 und 14 mindestens die Kontrollbedingungen für die nachstehend aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.
A.
Infektionen mit Salmonella Pullorum-Gallinarum und Salmonella Arizonae

1.
Betroffene Arten

a)
Salmonella Pullorum und Gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten.
b)
Salmonella Arizonae: Truthühner.

2.
Gesundheitskontrollprogramm

a)
Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen.
b)
Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Küken zweiter Wahl, Flaum bzw. Staub aus den Schlupfabteilungen oder Abstriche, die an den Brütereiwänden, der Einstreu oder dem Tränkwasser vorgenommen wurden.
c)
Die Auswahl der Blutproben in einer Herde zur Feststellung von Salmonella Pullorum oder Salmonella Arizonae durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das landesweite Vorkommen der Infektion sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigten.

Jede Herde muß anläßlich ihrer Legeperiode zum günstigsten Zeitpunkt für die Erkennung der Krankheit kontrolliert werden.

B.
Infektionen mit Mycoplasma Gallisepticum und Mycoplasma Meleagridis

1.
Betroffene Arten

a)
Mycoplasma Gallisepticum: Hühner und Truthühner.
b)
Mycoplasma Meleagridis: Truthühner.

2.
Gesundheitskontrollprogramm

a)
Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen und/oder das Vorhandensein von Schädigungen durch Aerosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern.
b)
Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden.
c)
Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d. h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und dann alle drei Monate.

C.
Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen

Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Herde, und die Maßnahmen im Sinne von Kapitel IV sind auf die Herde anzuwenden.

D.
Bei Betrieben mit mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Veterinärbehörde von diesen Maßnahmen für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, daß die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so daß sich die betreffende Krankheit nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

KAPITEL IV

1.
Die Zulassung eines Betriebs wird ausgesetzt,

a)
wenn die Bedingungen des Kapitels II nicht mehr erfüllt sind;
b)
bis zur Beendigung geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit, wenn

in dem Betrieb der Verdacht auf Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit besteht,

der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit befallen oder befallsverdächtig ist,

wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte;

c)
bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in bezug auf Infektionen mit Salmonella Pullorum und Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis auf das Vorliegen einer solchen Infektion hindeuten;
d)
bis zum Vollzug der vom amtlichen Tierarzt angeordneten geeigneten Maßnahmen, wenn festgestellt wurde, daß der Betrieb den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) nicht genügt.

2.
Die Zulassung eines Betriebs wird entzogen, wenn

a)
in dem Betrieb die Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit auftritt;
b)
eine neue geeignete Untersuchung das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella Pullorum und Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis bestätigt;
c)
nach erneuter Aufforderung durch den amtlichen Tierarzt die Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) erreicht werden sollte, nicht durchgeführt wurden.

3.
Bedingungen für die Wiedererteilung der Zulassung:

a)
Im Falle des Zulassungsentzugs wegen des Auftretens von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit kann die Zulassung, wenn eine Sanitätsschlachtung durchgeführt wurde, 21 Tage nach der Reinigung und der Desinfektion wiedererteilt werden.
b)
Im Falle des Zulassungsentzugs wegen Infektionen mit

i)
Salmonella Pullorum und Gallinarum oder Salmonella Arizonae kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und nach der Sanitätsschlachtung der infizierten Herde eine Desinfektion vorgenommen wurde;
ii)
Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem an der gesamten Herde zwei negative Kontrollen in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden.

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