ANHANG III RL 90/539/EWG
BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL
- 1.
- Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.
- 2.
- Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.
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