ANHANG III RL 90/539/EWG

BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL

1.
Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.
2.
Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.

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