Artikel 2 RL 90/547/EWG

(1) Unbeschadet besonderer zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Übereinkünfte ist unter Elektrizitätstransit zwischen großen Netzen im Sinne dieser Richtlinie jede Beförderung von Elektrizität zu verstehen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Die Beförderung wird von der (den) in jedem einzelnen Mitgliedstaat für ein großes Hochspannungsnetz zuständigen Gesellschaft(en) durchgeführt, das im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegen und am Verbund der europäischen Hochspannungsnetze beteiligt ist; Verteilungsnetze sind ausgenommen;
b)
das Erzeugungsnetz bzw. das Endabnahmenetz liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft;
c)
bei dieser Beförderung wird mindestens eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die großen Hochspannungsübertragungsnetze und die in den Mitgliedstaaten dafür zuständigen Gesellschaften, deren Verzeichnis im Anhang enthalten ist. Dieses Verzeichnis wird bei Bedarf von der Kommission nach Konsultierung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Ziele dieser Richtlinie und insbesondere unter Berücksichtigung von Absatz 1 Buchstabe a) auf den neuesten Stand gebracht.

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