Artikel 3 RL 90/547/EWG

(1) Die Verträge über den Elektrizitätstransit zwischen großen Netzen werden zwischen den Gesellschaften, die für die beteiligten Netze sowie für die Qualität der Lieferungen verantwortlich sind, ausgehandelt, gegebenenfalls mit den in den Mitgliedstaaten für Ein- und Ausfuhren von Elektrizität verantwortlichen Gesellschaften.

(2) Die Transitbedingungen müssen entsprechend den Bestimmungen des Vertrags für alle betroffenen Parteien nichtdiskriminierend und angemessen sein, dürfen keine mißbräuchlichen Vorschriften oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und dürfen die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität nicht gefährden, wobei insbesondere auf die Nutzung der Reservekapazitäten der Erzeugung sowie auf eine möglichst effiziente Auslastung der bestehenden Systeme zu achten ist.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden, im Anhang aufgeführten Gesellschaften unverzüglich

der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden jeden Antrag auf Transit, dem ein Elektrizitätskaufvertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitteilen;

Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufnehmen;

die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden über den Abschluß eines Transitvertrags unterrichten;

der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden die Gründe dafür mitteilen, weshalb die Verhandlungen zwölf Monate nach der Mitteilung des Antrags nicht zum Abschluß eines Vertrages geführt haben.

(4) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

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