Artikel 4 RL 90/547/EWG
Erscheint die Begründung für das Ausbleiben einer Einigung über einen beantragten Transit nicht gerechtfertigt oder nicht ausreichend, so leitet die Kommission auf Beschwerde des Antragstellers oder von sich aus die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahren ein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.