Artikel 1 RL 90/642/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt für die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Erzeugnisgruppen, für die in Spalte 2 Beispiele genannt werden, soweit diese Erzeugnisse oder die in Spalte 3 des Anhangs genannten Teile dieser Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.
Diese Richtlinie gilt auch für die genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.
(2) Diese Richtlinie läßt unberührt:
- a)
- die Biphenyl (Diphenyl), Orthophenylphenol, Natriumorthophenylphenat und 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol (Thiabendazol) betreffenden Vorschriften der Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/585/EWG(2); diese Vorschriften gelten solange für die Verwendung dieser Stoffe weiter, bis diese Stoffe und ihre Höchstgehalte in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden;
- b)
- die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/519/EWG(4);
- c)
- die Richtlinie 76/895/EWG;
- d)
- die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(5), geändert durch die Richtlinie 88/298/EWG(6);
- e)
- die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(7) und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(8). Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.
(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß
- a)
- das Bestimmungsdrittland diese besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
- b)
- die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie
- a)
- für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln,
- b)
- für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 12 vom 27. 1. 1964, S. 161/64.
- (2)
ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 43.
- (3)
ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.
- (4)
ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 38.
- (5)
ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37.
- (6)
ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 53.
- (7)
ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 12).
- (8)
ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 17.
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