Artikel 2 RL 90/642/EWG
(1) Im Sinne dieser Richtlinie
- a)
- sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln” Reste von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen auftreten;
- b)
- ist „Inverkehrbringe” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse nach der Ernte.
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