Artikel 2 RL 90/642/EWG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie

a)
sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln” Reste von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen auftreten;
b)
ist „Inverkehrbringe” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse nach der Ernte.

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