Artikel 6 RL 90/642/EWG

(1) Für die zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 erforderliche Probenahme bei Obst und Gemüse sind die Verfahren der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission(1) maßgebend. Die zur Durchführung dieser Kontrollen notwendigen Probenahmeverfahren für andere Erzeugnisse als Obst und Gemüse und Analysemethoden für alle Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

Das Bestehen gemeinschaftlicher Analysemethoden hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere erprobte und wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden, sofern dadurch der freie Verkehr mit Erzeugnissen, die bei Heranziehung von Gemeinschaftsmethoden nachweislich dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindert wird. Treten bei der Auswertung der Ergebnisse Differenzen auf, so sind die mit den Gemeinschaftsmethoden erzielten Ergebnisse maßgebend.

(2) Die Analysemethoden gemäß Absatz 1 müssen den Kriterien des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 207 vom 15. 8. 1979, S. 26.

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