Artikel 7 RL 90/642/EWG

Unbeschadet der Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 5a, Artikel 5b Absatz 3 sowie Artikel 8 werden Änderungen der Anhänge I und II aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 10a angenommen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.

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