Artikel 8 RL 90/642/EWG
(1) Vertritt ein Mitgliedstaat infolge neuer Erkenntnisse oder infolge einer Neubewertung vorliegender Erkenntnisse die Auffassung, daß ein in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.
(2) Die Kommission prüft alsbald die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz (nachstehend „Ständiger Ausschuß” genannt); sie nimmt dazu unverzüglich Stellung und ergreift geeignete Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach einer solchen Unterrichtung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.
(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzten Höchstgehalte zu ändern sind, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 10 ein. Hat der Mitgliedstaat Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen, so kann er sie so lange beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahrens entschieden haben.
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