Artikel 9 RL 90/642/EWG

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich den Ständigen Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ständige Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt bei Entscheidungen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen hat, mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages festgesetzten Mehrheit zustande. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß werden nach Maßgabe des letztgenannten Artikels gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft die von ihr beabsichtigten Maßnahmen, sofern sie der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses entsprechen.

(4) Entsprechen die Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

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