Artikel 3 RL 91/155/EWG
Das in Artikel 1 genannte Sicherheitsdatenblatt muß zwingend folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
- 2.
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- 3.
- Mögliche Gefahren
- 4.
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 5.
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- 6.
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 7.
- Handhabung und Lagerung
- 8.
- Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
- 9.
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- 10.
- Stabilität und Reaktivität
- 11.
- Angaben zur Toxikologie
- 12.
- Angaben zur Ökologie
- 13.
- Hinweise zur Entsorgung
- 14.
- Angaben zum Transport
- 15.
- Vorschriften
- 16.
- Sonstige Angaben.
Für diese Angaben ist die für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortliche Person zuständig. Sie werden gemäß den Erläuterungen im Anhang zusammengestellt. Das Datenblatt muß mit dem Datum versehen werden.
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