Artikel 3 RL 91/155/EWG

Das in Artikel 1 genannte Sicherheitsdatenblatt muß zwingend folgende Angaben enthalten:

1.
Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
2.
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.
Mögliche Gefahren
4.
Erste-Hilfe-Maßnahmen
5.
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6.
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
7.
Handhabung und Lagerung
8.
Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
9.
Physikalische und chemische Eigenschaften
10.
Stabilität und Reaktivität
11.
Angaben zur Toxikologie
12.
Angaben zur Ökologie
13.
Hinweise zur Entsorgung
14.
Angaben zum Transport
15.
Vorschriften
16.
Sonstige Angaben.

Für diese Angaben ist die für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortliche Person zuständig. Sie werden gemäß den Erläuterungen im Anhang zusammengestellt. Das Datenblatt muß mit dem Datum versehen werden.

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