Artikel 2 RL 91/155/EWG
Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen auf ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 1 in der Amtssprache oder in den Amtssprachen abgefaßt ist.
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