Artikel 1 RL 91/155/EWG
(1)
- a)
- Die für das Inverkehrbringen eines chemischen Stoffes oder einer Zubereitung verantwortliche Person, sei es der Hersteller, Einführer oder Händler, hat dem Abnehmer, das heißt dem berufsmäßigen Verwender, die in Artikel 3 und dem Anhang zu dieser Richtlinie genannten Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt zu liefern, wenn der Stoff oder die Zubereitung im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als gefährlich eingestuft ist.
- b)
- Die für das Inverkehrbringen einer Zubereitung verantwortliche Person, sei es der Hersteller, Einführer oder Händler, stellt auf Anforderung eines berufsmäßigen Verwenders ein Sicherheitsdatenblatt mit entsprechenden, in Artikel 3 und dem Anhang dieser Richtlinie genannten Informationen für die nach Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen zur Verfügung, die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volumenprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oder einen Stoff enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
(2) Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des chemischen Stoffes oder der Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, kostenlos zu übermitteln.
Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit der Angabe „Überarbeitet am … (Datum)” zu versehen und allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln.
(3) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein berufsmäßiger Benutzer jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm dieses geliefert werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
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