Präambel RL 91/155/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/492/EWG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der Richtlinie 88/379/EWG vorgeschriebene Kennzeichnung stellt eine grundlegende, auf die möglichen Gefahren der Zubereitungen knapp und klar hinweisende Information für die Benutzer gefährlicher Zubereitungen dar; diese Kennzeichnung muß durch eine ausführlichere Information für die berufsmäßigen Verwender ergänzt werden.

Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sieht die Schaffung eines Informationssystems für gefährliche Zubereitungen in Form eines Sicherheitsdatenblattes vor und führt weiter aus, daß diese Information in erste Linie für die Verwendung durch berufsmäßige Benutzer bestimmt ist und es diesen ermöglichen soll, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Es besteht eine enge Verbindung zwischen der Richtlinie 88/379/EWG und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG(4). Deshalb ist es höchst wünschenswert, daß die Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen einheitlich gestaltet werden. Die für die gefährlichen Stoffe geltenden Durchführungsbestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der durch den Beschluß 74/325/EWG des Rates(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, eingesetzt wurde, ist gehört worden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Bereich der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.

(2)

ABl. Nr. L 275 vom 5. 10. 1990, S. 35.

(3)

ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 287 vom 19. 10. 1990, S. 37.

(5)

ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.

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