Artikel 2 RL 91/157/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie ist

a)
Batterie oder Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäß Anhang I;
b)
Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet oder beseitigt werden sollen;
c)
Beseitigung: alle in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge, sofern sie auf Batterien und Akkumulatoren Anwendung finden;
d)
Verwertung: alle in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge, sofern sie auf Batterien und Akkumulatoren Anwendung finden;
e)
Einsammeln: Einsammeln, Sortieren und/oder Neugruppierung von Altbatterien und Altakkumulatoren;
f)
Pfand: ein System, wonach der Käufer beim Erwerb von Batterien oder Akkumulatoren dem Einzelhändler einen Geldbetrag zahlt, der ihm bei Rückgabe der Altbatterien und Altakkumulatoren erstattet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.