Artikel 2 RL 91/157/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie ist
- a)
- Batterie oder Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäß Anhang I;
- b)
- Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet oder beseitigt werden sollen;
- c)
- Beseitigung: alle in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge, sofern sie auf Batterien und Akkumulatoren Anwendung finden;
- d)
- Verwertung: alle in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge, sofern sie auf Batterien und Akkumulatoren Anwendung finden;
- e)
- Einsammeln: Einsammeln, Sortieren und/oder Neugruppierung von Altbatterien und Altakkumulatoren;
- f)
- Pfand: ein System, wonach der Käufer beim Erwerb von Batterien oder Akkumulatoren dem Einzelhändler einen Geldbetrag zahlt, der ihm bei Rückgabe der Altbatterien und Altakkumulatoren erstattet wird.
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