Artikel 3 RL 91/157/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten spätestens ab dem 1. Januar 2000 das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent, einschließlich in solchen Fällen, wo diese Batterien und Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen werden in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/610/EWG(2), ufgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr L 262 vom 27. 9. 1976, S 201.

(2)

ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 1.

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