Artikel 4 RL 91/157/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in Artikel 6 genannten Programme Maßnahmen, damit die Altbatterien und Altakkumulatoren für die Verwertung oder Beseitigung getrennt eingesammelt werden.
(2) Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Batterien und Akkumulatoren und gegebenenfalls das Gerät, in das sie auf Dauer eingebaut sind, mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen sind.
Die Kennzeichnung muß Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
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getrennte Einsammlung,
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gegebenenfalls Wiederverwertung,
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Schwermetallgehalt.
(3) Die Kommission arbeitet nach dem Verfahren des Artikels 10 Einzelbestimmungen für das Kennzeichnungssystem aus. Diese Bestimmungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
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