Artikel 5 RL 91/157/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Batterien und Akkumulatoren nur unter der Voraussetzung in Geräten eingebaut sein dürfen, daß sie nach dem Ende ihrer Lebensdauer vom Verbraucher mühelos entfernt werden können.

Diese Maßnahmen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang II genannten Gerätekategorien.

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