Artikel 7 RL 91/157/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das getrennte Einsammeln und gegebenenfalls die Einführung eines Pfandsystems wirksam organisiert werden. Um die Wiederverwertung zu fördern, können sie darüber hinaus als Maßnahmen zum Beispiel wirtschaftliche Instrumente einführen. Diese Maßnahmen sind nach Konsultation der betroffenen Parteien einzuführen; sie müssen auf stichhaltigen ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien beruhen und dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
(2) Bei der Vorlage ihrer Programme nach Artikel 6 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen haben.
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