Artikel 8 RL 91/157/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in Artikel 6 genannten Programme die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher umfassend informiert wird über
- a)
- die Gefahren einer unkontrollierten Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren;
- b)
- die Kennzeichnung der Batterien und Akkumulatoren und der Geräte, in denen Batterien und Akkumulatoren auf Dauer eingebaut sind;
- c)
- die Art und Weise, wie die auf Dauer in ein Gerät eingebauten Batterien und Akkumulatoren entfernt werden können.
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