Artikel 8 RL 91/157/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in Artikel 6 genannten Programme die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher umfassend informiert wird über

a)
die Gefahren einer unkontrollierten Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren;
b)
die Kennzeichnung der Batterien und Akkumulatoren und der Geräte, in denen Batterien und Akkumulatoren auf Dauer eingebaut sind;
c)
die Art und Weise, wie die auf Dauer in ein Gerät eingebauten Batterien und Akkumulatoren entfernt werden können.

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