Artikel 5 RL 91/226/EWG

(1) Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, daß Spritzschutzvorrichtungen, für die eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit dem gleichen Typ vorliegt, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den dieser Mitgliedstaat die Bauartgenehmigung erteilt hat, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen. Sie unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können.

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe; sie übermitteln dabei ein Exemplar des Bauartgenehmigungsformulars, das in Großbuchstaben den — unterzeichneten und datierten — Vermerk „ENTZUG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG” trägt.

(3) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet. Sie führt erforderlichenfalls entsprechende Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

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