Artikel 4 RL 91/226/EWG

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EWG-Bauartgenehmigungsbögen für jeden Typ einer Spritzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

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