Artikel 3 RL 91/226/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Spritzschutzvorrichtungen nicht wegen ihrer Bauweise und ihres Leistungsverhaltens verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.
Diese Bestimmung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht, derartige Maßnahmen für mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehene Spritzschutzvorrichtungen zu treffen, die systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.
Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß. Artikel 5 findet ebenfalls Anwendung.
Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ gemäß Absatz 2 liegt vor, wenn die Vorschriften des Anhangs II nicht erfüllt sind.
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