Artikel 2 RL 91/226/EWG
Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für jeden Typ einer Spritzschutzvorrichtung, für den sie die EWG-Bauartgenehmigung gemäß Artikel 1 erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster der Anlage 3 des Anhangs II zu.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen den Spritzschutzvorrichtungen, für die eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Spritzschutzvorrichtungen führen können.
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