Artikel 1 RL 91/226/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, durch die Reifen fahrender Fahrzeuge verursachte Wasserspritzer zu vermindern (nachstehend „Spritzschutzvorrichtung” genannt), wenn er unter Anwendung der Begriffsbestimmungen des Anhangs I den Bau- und Prüfvorschriften des Anhangs II entspricht.
(2) Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Typ soweit erforderlich zu überwachen. Zu diesem Zweck wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Anhangs IV an.
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