Präambel RL 91/226/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 A,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit bis zum 31. Dezember 1992 der Binnenmarkt schrittweise verwirklicht werden kann, müssen die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die technischen Vorschriften, denen bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Spritzschutzsysteme dieser Fahrzeuge.

Diese Vorschriften sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Es ist daher erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften festlegen, damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG(5), für jeden Fahrzeugtyp durchgeführt werden kann.

Zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist es wichtig, alle schweren Nutzfahrzeuge mit einer bestimmten bauartbedingten Mindestgeschwindigkeit mit Spritzwasser-Schutzsystemen auszurüsten.

Es ist wünschenswert, eine einheitliche Funktionsprüfung für diese Systeme bei ihrer Anbringung an Fahrzeugen verschiedener Typen vorzusehen, um eine entscheidende Verbesserung der Lage herbeizuführen. Bei der EWG-Bauartgenehmigung für die Spritzschutzvorrichtungen wurden die beiden derzeit auf dem Markt befindlichen Typen von Vorrichtungen berücksichtigt, nämlich der Wasserabsorber und der Luft/Wasserseparator; dabei sind entsprechend den zuzulassenden Vorrichtungen zwei verschiedene Prüfungen vorzusehen.

Anhand der Ergebnisse der laufenden Studien, Forschungen und Prüfungen wird so bald wie möglich eine Funktionsprüfung für die mit den Spritzschutzsystemen ausgestatteten Fahrzeuge eingeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen berücksichtigen, daß die Bildung von Spritzwasser auch von der Beschaffenheit des Straßenbelags, der Profilgestaltung der Reifen sowie von der Geschwindigkeit und den aerodynamischen Eigenschaften des Fahrzeugs abhängt.

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge umfaßt die gegenseitige Anerkennung der auf der Grundlage gemeinsamer Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1989, S. 16.

(2)

ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 92, und Beschluß vom 13. 3. 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 2.

(4)

ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.

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