ANHANG II RL 91/271/EWG

KRITERIEN FÜR DIE AUSWEISUNG EMPFINDLICHER UND WENIGER EMPFINDLICHER GEBIETE

A.
Empfindliche Gebiete

Ein Gebiet wird als empfindlich eingestuft, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
a)
natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden müssen, sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

i)
Seen und Zuflüsse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, daß das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflußt wird. Bei Einleitungen von großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefaßt werden;
ii)
Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Gemeinden sind in diesen Gewässern normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Gemeinden sollten Phosphor und/oder Stickstoff entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, daß das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflußt wird;

b)
für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das höhere Nitratkonzentration enthalten könnte als in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(1) vorgesehen ist, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
c)
Gewässer, in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 4 hinausgehende Behandlung nötig ist, um den Richtlinien des Rates nachzukommen.

B.
Weniger empfindliche Gebiete

Ein Meeresgewässer kann als weniger empfindlich eingestuft werden, wenn die Einleitung von Abwasser aufgrund der dort vorliegenden morphologischen, hydrologischen oder besonderen Strömungsverhältnisse keine Umweltschäden verursacht. Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Gefahren, welche die eingeleitete Belastung unter Umständen für angrenzende Gebiete bedeuten kann, in denen dadurch Umweltschäden auftreten können. Die Mitgliedstaaten erkennen das Vorhandensein empfindlicher Gebiete außerhalb ihrer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit an. Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Offene Buchten, Ästuare und andere Küstengewässer mit einem guten Wasseraustausch, die nicht unter Eutrophierung oder Sauerstoffmangel leiden oder bei denen nicht damit zu rechnen ist, daß es in ihnen durch die Einleitung von kommunalem Abwasser zu Eutrophierung oder Sauerstoffmangel kommt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 34, geändert durch die Richtlinie 79/869/EWG (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44).

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